Rechtsanwaltsblog
In Österreich gilt bezüglich Organentnahmen bei Verstorbenen die Widerspruchslösung. Eine Organentnahme nach ärztlicher Feststellung des eingetretenen Todes ist zulässig, wenn der Verstorbene nicht zu Lebzeiten einer Organentnahme ausdrücklich widersprochen hat.
Einer Organspende muss zu Lebzeiten daher nicht aktiv zugestimmt werden, damit eine Organentnahme zulässig ist. Es kann jeder Organspender werden, der sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat.
Die Erklärung eine Organspende ausdrücklich abzulehnen kann schriftlich oder mündlich erfolgen (zum Beispiel durch ein bei den Ausweispapieren mitgeführtes Schreiben oder einen bezeugten mündlichen Widerspruch im Kreise der Angehörigen). Es besteht jedoch bei diesen Beispielen die Gefahr, dass das mitgeführte Schreiben nicht gefunden wird oder die betreffenden Angehörigen nicht zur rechten Zeit anwesend sind.
Rechtssicherheit bietet die Dokumentation des Widerspruches im Widerspruchsregister. Krankenanstalten sind gesetzlich verpflichtet vor einer Organentnahme das Widerspruchsregister abzufragen. Die Durchführung der Abfrage ist durch berechtigtes Krankenanstaltenpersonal rund um die Uhr möglich und nachweislich zu dokumentieren.
Ein Widerspruch kann natürlich auch jederzeit wieder aus dem Widerspruchsregister gestrichen werden.
Das Formular für die Eintragung/Änderung/Streichung des Widerspruches im Widerspruchsregister kann von der Homepage der GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) mit nachstehendem Link heruntergeladen werden:
https://transplant.goeg.at/sites/transplant.goeg.at/files/2017-07/Widerspruchsformular.pdf
Das ausgefüllte Formular ist mit Originalunterschrift und Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die GÖG/ÖBIG-Transplant, Widerspruchsregister, Stubenring 6, 1010 Wien, zu senden. Sie erhalten nach einem Bearbeitungszeitraum von bis zu 3 Werktagen eine Verständigung zur Bestätigung der Eintragung/Änderung/Streichung.