Rechtsanwaltsblog
Weil mir heute schon mehrere Fahrzeuge mit durch Schneebelag unlesbaren Kfz-Kennzeichen aufgefallen sind:
Gemäß § 102 Abs 2 zweiter Satz KFG (Kraftfahrgesetz) hat ein Kraftfahrzeuglenker dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.
Die in § 102 Abs 2 zweiter Satz KFG normierte Verpflichtung trifft den Lenker auch noch nach Antritt der Fahrt und besteht – entsprechend den Witterungsverhältnissen und Straßenverhältnissen – im Rahmen der Zumutbarkeit auch im Zuge der Fahrt (VwGH 98/02/0062).
Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden. Gemäß § 134 Abs 1 KFG droht eine Geldstrafe bis zu EUR 5.000,–, wobei die Strafen in der Praxis meist deutlich geringer ausfallen.
Es kommt übrigens nicht maßgeblich darauf an, ob Polizisten in der Lage sind, das Kennzeichen im Zuge der Anhaltung (d.h. unmittelbar beim Fahrzeug) abzulesen, sondern ist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg 8380 A/1973) auch eine aus 10 Metern Entfernung nur schwer lesbare Kennzeichentafel wie eine unlesbare zu behandeln.