Rechtsanwaltsblog
Geregelt ist die Schneeräumungspflicht in § 93 StVO (Straßenverkehrsordnung). Betroffen sind Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, wobei die Eigentümer von unverbauten, land- und fortwirtschaftlich genutzten Liegenschaften ausgenommen sind.
In der Zeit von 6 bis 22 Uhr sind Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
Sofern der Gehsteig nicht weiter als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt ist, ist es unerheblich, ob der Gehsteig unmittelbar an die Liegenschaft angrenzt oder dazwischen noch ein Grünstreifen besteht.
Für weiter als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt vorhandene Gehsteige und Gehwege gilt § 93 StVO nicht. In derartigen Ausnahmefällen gilt die allgemeine Regelung, nach welcher die Verpflichtung zur Räumung und Bestreuung bei Schnee und Glatteis grundsätzlich den Träger der Straßenbaulast trifft (RIS-Justiz RS0023424).
Auch außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.
Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.
Die Schneeräumungspflicht nach § 93 StVO beschränkt sich nicht nur auf die Säuberung des Gehsteiges von dem witterungsbedingt darauf gelangten Schnee, sondern erstreckt sich auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee (VwGH 88/18/0314).
Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschaufelt werden, außer der Liegenschaftseigentümer verfügt über eine Bewilligung der Behörde zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße. Eine solche Bewilligung ist gemäß § 93 Abs 6 StVO zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Wer entgegen der sich für ihn aus § 93 StVO ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss gemäß § 99 Abs 4 lit h StVO mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro rechnen.
Die Haftung für Schäden ist zudem relativ streng. Im Gegensatz zur Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB haftet der Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 StVO bei Verletzung seiner Pflichten nicht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sondern auch bereits bei leichter Fahrlässigkeit.