Rechtsanwaltsblog
Mieter und Vermieter kennen das Problem. Die benannten Ursachen reichen meist von Baumängeln (z.B. eine Durchfeuchtung des Mauerwerks) über das Lüftungsverhalten (nicht ausreichend), die Aufstellung der Möbelstücke (zu nahe an den Wänden) bis hin zu internen Feuchtigkeitsquellen (z.B. das Trocknen von feuchter Wäsche in der Wohnung). Neben der Ursache muss zumeist auch geklärt werden, ob normales Wohn- oder ein Fehlverhalten des Mieters vorliegt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich erst kürzlich wieder mit Schimmelbefall in Wohnungsräumen auseinandergesetzt und in seiner Entscheidung (8 Ob 34/17h) einige Klarstellungen getroffen:
- Grundsätzlich muss ein Mieter mit dem Auftreten von Schimmelbildung in Wohnräumen weder bei Beginn des Mietverhältnisses noch im Laufe der Zeit rechnen.
- Aufgrund der möglichen gesundheitlichen Nachteile ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass Schimmel der Brauchbarkeit entgegensteht.
- Dass Feuchtigkeitsbildung auf interne feuchte Quellen (z.B. Atmung, Waschen, Kochen, Aufstellen von Pflanzen) zurückzuführen ist, ist bei normalem Wohnverhalten unvermeidbar und sagt nichts über ein Fehlverhalten der Mieter aus, sondern nur, dass nicht Baumängel (z.B. eine Durchfeuchtung des Mauerwerks), zur Feuchtigkeitsbildung beigetragen haben. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, worin die Ursache dafür liegt, dass aus diesem normalen Feuchtigkeitseintrag Schimmel entsteht.
- Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, hat der Vermieter dafür einzustehen, dass es in ortsüblicher Weise auch dafür genutzt werden darf und nutzbar ist. Zu einer gewöhnlichen Nutzung einer Mietwohnung gehört in der Regel auch das Aufhängen von Wäsche zum Trocknen.
- Der Mieter kann erwarten, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann. Ist ein darüber hinausgehendes Lüftungsverhalten erforderlich, um Schimmelbildung zu verhindern, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass dies an der Beschaffenheit der Mietwohnung, nicht am normalen Wohnverhalten des Mieters liegt. Die Schimmelbildung ist diesfalls dem Vermieter, nicht dem Mieter zuzurechnen.
Auch wenn Entscheidungen zur Schimmelbildung in Mietwohnungen auch weiterhin stark vom Einzelfall abhängig sind, stärkt der Oberste Gerichtshof mit dieser Entscheidung doch deutlich die Rechte der Mieter.