Rechtsanwaltsblog
Mein NÖN-Rechtstipp diese Woche: https://www.noen.at/thema/rechtstipps/rechtstipp-familienrecht-125456877
Spätestens eine Woche nach der Geburt Ihres Kindes, ist die Geburt beim Standesamt anzuzeigen. Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden oder war ein Arzt oder eine Hebamme bei der Geburt anwesend, führen diese in der Regel automatisch die Anzeige durch. Diese hat den Vornamen Ihres Kindes zu enthalten. Sind Sie bezüglich dessen Wahl noch unsicher, können Sie die Meldung innerhalb von längstens 40 Tagen nach der Geburt beim Standesamt nachholen.
Ist die Anzeige der Geburt und die Meldung des Vornamens erfolgt, können Sie beim Standesamt des Geburtsortes die Ausstellung der Geburtsurkunde beantragen. Für unverheiratete Eltern ist wichtig: Der Vater kann in der Geburtsurkunde angegeben werden, wenn er die Vaterschaft anerkennt.
Binnen drei Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation müssen Sie die Wohnsitzmeldung Ihres Kindes bei der Meldebehörde des Wohnortes vornehmen. Diesen Gang können Sie sich ersparen, wenn das entsprechende Formular gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt dem Standesamt übermittelt wird.
Durch die Anzeige der Geburt meldet das zuständige Standesamt automatisch das Kind bei der Sozialversicherung. Dieses kann sowohl bei der Mutter als auch beim Vater mitversichert werden, sofern beide sozialversichert sind und erhält eine eigene e-card zugeschickt.
Für die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises beim Standesamt haben Sie zwar keine bestimmte Frist zu beachten, die Antragstellung ist aber bis zum zweiten Geburtstag Ihres Kindes gebührenfrei.
Erst kürzlich sorgte der Prozess gegen Sigrid Maurer für Aufsehen, Stichwort journalistische Sorgfaltspflicht bei Kommunikation in digitalen Medien. Heute ist in der Gratis-Zeitung von Österreich ein Tweet von Luca Kaiser, Sohn von Peter Kaiser, dem Landeshauptmann von Kärnten, Thema des Tages.
Wenn Kommunikation auch von Nicht-Journalisten durch digitale Medien derart breite Öffentlichkeitswirkung entfaltet, kann es nicht wirklich überraschen, dass daran erhöhte Sorgfaltspflichten geknüpft werden.
Problematisch ist aber, dass nur wenigen digital kommunizierenden bewusst ist, dass sie durch öffentliche Publikation in privaten Facebook oder Twitter Accounts rechtlich als Medieninhaber (§ 1 Abs. 1 Z 8 Mediengesetz) agieren und dadurch auch die journalistische Sorgfaltspflicht nach § 29 Mediengesetz für sie gilt. Im Einzelfall sind dadurch natürlich auch möglicherweise vom Gesetzgeber ungewollte oder möglicherweise nicht bedachte Ergebnisse möglich. Die Gesetzeslage hinkt modernen Entwicklungen nämlich zuweilen hinterher.
Wenn jeder digital kommunizierende potentiell sogar eine breitere Öffentlichkeit erreichen kann, als manche Zeitungen, wird es grundsätzlich notwendig sein, von diesem eine vergleichbar erhöhte Sorgfaltspflicht zu verlangen. Auch wenn digitale Kommunikation jedem Einzelnen die grundsätzlich positive Möglichkeit gibt, sich breites Gehör zu verschaffen, birgt sie das Risiko als digitaler Pranger missbraucht zu werden.
Bis Gerichte dazu kommen, einen Sachverhalt zu verhandeln und aufzuklären, ist durch die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemachte Anschuldigung oftmals bereits immenser Schaden eingetreten.
Eine aktuelle Aussage im BVT Untersuchungsausschuss rückt die Tatsache in das Scheinwerferlicht, dass sich Aussagen unter Wahrheitspflicht vor Gerichten und Behörden (oder Untersuchungsausschüssen, Anm.) mit Aussagen in digitalen Medien zuweilen nicht decken. So räumte der Zeuge ein: „In ORF-Interviews steht man nicht unter Wahrheitspflicht.“ Diese Aussage drückt nüchtern aus, dass in digitaler Kommunikation oftmals erheblich übertrieben wird oder leichtfertig Anschuldigungen vorgebracht werden, welche in einem Prozess nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen werden könnten.
Ob man derartige Entwicklungen für gut befindet, hängt sicherlich mit der eigenen Einstellung dazu zusammen, wie weit es zur Bestrafung von delinquentem Verhalten in Kauf genommen werden sollte, dass dabei mitunter Unschuldige unter die Räder kommen.
Aus rechtlicher Sicht kann jedem digital kommunizierenden nur der einfache Rat gegeben werden, sich jedes Posting oder jeden Tweet vor Veröffentlichung nochmals in Ruhe durchzulesen und sich dabei zu fragen, ob man dies auch öffentlich auf einem Marktplatz, im Fernsehen, in Zeitungen oder vor Gericht und Behörden sagen würde. Für den Fall das nicht, sollte darauf verzichtet oder zumindest besser privat und nicht öffentlich kommuniziert werden. In Sonderheit Veröffentlichungen zum Zwecke der Bloßstellung anderer Personen sollten per se mit erhöhter Sorgfalt behandelt werden.
Es schadet zudem nicht ein gewisses Niveau auch in digitaler Kommunikation beizubehalten. Selbst wenn es oftmals heißt, dass in Sonderheit Politiker bodenständiger kommunizieren sollten, meint damit wohl niemand den tiefsten zu findenden Boden. Es sollte uns allen daran gelegen sein, dass sachlicher Austausch niemals aus der Mode kommt und zwar auch dann, wenn man sich in der Sache selbst nicht einig ist.
Die Digitale Vignette ist ab heute auch in allen ARBÖ-Prüfzentren und ÖAMTC-Stützpunkten in Österreich erhältlich.
Bei einem Onlinekauf über die ASFINAG muss aufgrund des Rücktrittsrechtes bei Onlinekäufen eine Frist von 18 Tagen bis zum Beginn der Gültigkeit beachtet werden.
Wichtig: Durch den Kauf bei den Autofahrerclubs ist die digitale Vignette sofort bzw. zu einem wählbaren Zeitpunkt gültig. Die 18-Tage-Frist entfällt.
Seit 1. Jänner 2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr zulässig. Der Staat darf ab diesem Zeitpunkt somit grundsätzlich nur noch auf laufende Einkünfte und Sozialleistungen zurückgreifen.
Mit Entscheidung vom 30. April 2018 (1 Ob 62/18a) hatte kürzlich der Oberste Gerichtshof über die Rückwirkung der Abschaffung des Pflegeregresses auf Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. Jänner 2018 zu befinden.
Der Fond Soziales Wien begehrte mit Klage den Ersatz von vor dem 1. Jänner 2018 entstandenen Pflege- und Betreuungskosten. Das Erstgericht, das seine Entscheidung noch vor dem 1. Jänner 2018 traf, gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, weil mit 1. Jänner 2018 der Pflegeregress abgeschafft worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des Fond Soziales Wien keine Folge, weil das Verbot des Pflegeregresses auch bei vor dem 1. Jänner 2018 erbrachten Leistungen gilt und die geänderte Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens – auch im Rechtsmittelverfahren – von Amts wegen anzuwenden ist.
Gesetzesänderungen wirken – sofern nicht durch eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung durchbrochen – grundsätzlich nicht zurück. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stellt nun klar, dass die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung der §§ 707a Abs 2 ASVG und § 330a ASVG eine solche Rückwirkungsanordnung enthält und daher auch bereits vor dem 1. Jänner 2018 verwirklichte Sachverhalte erfasst.
Ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist, ist grundsätzlich nach den bedeutsamen Übergangsbestimmungen zu beurteilen. Bestimmt das Übergangsrecht nicht etwas anderes, sind jedoch Änderungen der Rechtslage ohne Weiteres von Amts wegen der Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde.
Weil die Rechtsgrundlage für den behaupteten Anspruch – wenn auch erst nachträglich im laufenden Verfahren – wegfällt, sind derartige Klagebegehren abzuweisen.
Ob auch die Durchsetzung von vor dem 1. Jänner 2018 bereits zu Recht erkannter Ansprüche vom Regressverbot erfasst ist, bleibt – da vom Obersten Gerichtshof nicht untersucht – offen.
Ebenso wird zu klären sein, was mit all jenen geschieht, die im Laufe des heurigen Jahres derartigen Pflegeforderungen nachkamen und bereits zahlten. Hier wird mit mit etlichen Klagen zu rechnen sein.
Dieses heikle Thema zeigt erneut, wie wichtig die Festschreibung guter und verständlicher Gesetzestexte sowie bei Änderungen der bestehenden Rechtslage auch entsprechender Übergangsbestimmungen ist.
Eines gleich vorweg: Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dem Einzelnen kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung zusteht (VwGH 93/17/0097, VwGH 95/17/0422).
Das Gesetz sieht auch für die Zustellung der Anonymverfügung keine besonderen Vorschriften vor. Ob eine Anonymverfügung tatsächlich zugestellt oder überhaupt ausgefertigt – also ausgedruckt und an die Post zur Zustellung übergeben – wurde, ist rechtlich unbeachtlich, da der Einzelne keinen Rechtsanspruch auf Erlassung der Anonymverfügung hat.
Aus diesem Grund wird auch keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Zahlungsfrist bewilligt.
Um die Zahlungsfrist zu wahren, muss der Strafbetrag innerhalb der vierwöchigen Frist auf dem Konto der Behörde eingelangt sein. Erfolgt die Einzahlung des Strafbetrages nicht fristgerecht, wird die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs 6 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) gegenstandslos und es wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Da sich die Anonymverfügung gegen einen unbekannten Täter richtet, hat die Behörde nun den tatsächlichen Täter zu ermitteln, welcher im Regelfall eine meist höhere Strafverfügung erhält.
Weil die Anonymverfügung durch einfaches Ablaufen der Zahlungsfrist gegenstandslos wird, gibt es gegen diese auch kein Rechtsmittel.
Wer seine Haushaltsversicherung bei einem Umzug nicht mitnehmen, sondern kündigen möchte, muss dies vor Beginn des Umzuges tun. Der Umzug bietet einen Grund zur vorzeitigen Kündigung trotz vertraglich vereinbarter Laufzeit. Die Versicherung kann dadurch auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt werden.
Die Kündigung muss aber unbedingt noch vor Beginn des Umzuges beim Versicherer eingelangt sein, ansonsten geht die Versicherung grundsätzlich auf die neue Wohnung über.
Besteht für die neue Wohnung allerdings bereits eine Haushaltsversicherung (Doppelversicherung), kann die jüngere – das heißt später abgeschlossene – Versicherung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Bei Versicherungsverträgen für eine Dauer von mehr als drei Jahren, besteht gemäß § 8 Abs 3 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) ein Sonderkündigungsrecht für Verbraucher. Diese können derartige langjährige Verträge zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Um die Kündigungsfrist einzuhalten, muss die Kündigung fristgemäß beim Versicherer einlangen. Die Kündigung innerhalb der Frist zu versenden ist nicht ausreichend.
Bei allen vorzeitigen Kündigungen muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Versicherung Prämiennachlässe, die wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrages gewährt worden sind (Dauerrabatte), zurückfordert.
Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand kann schwerwiegende Folgen für den Versicherungsschutz haben.
Eigene Ersatzansprüche an die eigene Rechtsschutz- und Kaskoversicherung können zur Gänze verloren gehen. Der Versicherer wird gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) nämlich von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Die eigene Haftpflichtversicherung muss dem Geschädigten zwar dessen Schaden ersetzen, kann aber möglicherweise einen Teil der geleisteten Zahlungen vom alkoholisierten Lenker zurückfordern.
Voraussetzung für diesen Regress der Haftpflichtversicherung ist die Erbringung des Nachweises der Alkoholisierung im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften und das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes, in deren Spruch oder Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
Bei einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach den Straßenverkehrsvorschriften muss zwischen einer Alkoholbeeinträchtigung bzw. Alkoholisierung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Führerscheingesetz (FSG) unterschieden werden.
§ 5 Abs 1 StVO bestimmt, dass der Zustand einer Person, deren Blutalkoholgehalt 0,8 Promille oder mehr beträgt, als „jedenfalls“ von Alkohol beeinträchtigt gilt. In diesem Fall ist verwaltungsrechtlich nach § 99 Abs 1 bis 1b StVO zu bestrafen. Bei einem Blutalkoholgehalt von unter 0,8 Promille müssen hingegen zur Alkoholisierung noch besondere Umstände hinzutreten, damit die Person als durch Alkohol beeinträchtigt und damit als relativ fahruntüchtig anzusehen ist. Dazu gehören etwa Übermüdung, Erkrankung, Einnahme von Medikamenten, Beruhigungs- oder Aufputschmittel, Erregungszustände, Unfallschock usw. Liegen solche Umstände vor, so ist der Lenker nach § 99 Abs 1b StVO zu bestrafen, andernfalls nach § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG, sofern der Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und 0,79 Promille beträgt.
Versicherungsvertragsrechtliche Auswirkungen der Schaffung der 0,5 Promillegrenze im FSG waren vom Gesetzgeber nicht erwünscht, weshalb sonstige zivilrechtliche Rechtswirkungen – unter anderem der Regress der Haftpflichtversicherung – aufgrund einer Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs 1a StVO erst bei einem Verstoß gegen § 5 Abs 1 StVO (Alkoholgehalt im Blut ab 0,8 Promille oder alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit) oder ab einem dritten Verstoß innerhalb von 12 Monaten gegen die 0,5 Promillegrenze des § 14 Abs 8 FSG eintreten (OGH 7 Ob 298/06h).
Bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann die Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 5 iVm § 7 Abs 1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) sowie den jeweiligen allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB) bis zu EUR 11.000,– vom alkoholbeeinträchtigten Lenker zurückfordern.
Aufgrund eines Falles, welcher in der letzten Woche Schlagzeilen machte (u.a. http://m.heute.at/oesterreich/niederoesterreich/story/41364231):
Die Polizei darf eine Atemluftuntersuchung (Alkotest) bei jeder Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder derartiges versucht, auch ohne Verdacht, durchführen. Wenn der Schlüssel im Zündschloss steckt gilt das jedenfalls bereits als versuchte Inbetriebnahme.
Bei Personen die verdächtig sind, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben, darf die Polizei auch bei diesen Personen zu Hause und sogar noch Stunden nach Fahrtende einen Test verlangen.
Bei Personen die verdächtig sind, einen Unfall verursacht zu haben, darf die Polizei ebenfalls einen Alkotest durchführen.
Geregelt ist das obgenannte in § 5 Abs 3 StVO.
Wer zu einem Alkotest aufgefordert wird, hat sich diesem zu unterziehen. Nicht nur eine förmliche Verweigerung, sondern auch jedes Verhalten, das einen ordnungsgemäßen Test verhindert oder zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen kann, ist als Verweigerung anzusehen.
So zum Beispiel ein zu frühes Absetzen des Mundstückes (VwGH Zl 90/02/0151) oder zu kurze und zu schwache Blasversuche (VwGH Zl 91/03/0343, VwGH Zl 99/02/0212).
Der Aufforderung den Alkotest vorzunehmen, ist sofort zu entsprechen. Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, ist als Verweigerung zu werten, auch wenn der Aufgeforderte vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (VwGH 1201/77).
Eine Verweigerung der Atemluftprobe kann auch dann angenommen werden, wenn der hiezu Aufgeforderte auf mehrmaliges Befragen immer wieder Einwände erhebt und diese somit faktisch verhindert, ohne sie ausdrücklich abzulehnen (VwGH 2568/79). Auch ein Weggehen kann als Verweigerung gewertet werden (VwGH 02/1327/80).
15 Minuten vor der Alkoholkontrolle dürfen keine alkoholischen Getränke konsumiert werden. Um das Ergebnis nicht zu verfälschen sind auch Rauchen, Mundsprays oder Medikamente vor der Kontrolle tabu. Schnelles, flaches Atmen (Hyperventilation, Hechelatmung) oder auch Luftanhalten kurz vor der Messung können sich auf die Alkoholkonzentration in der Atemluft auswirken und sind daher ebenfalls nicht gestattet. Spätestens 15 Minuten nach Trinkende sind keine störenden Einflüsse mehr feststellbar. Auch Erbrechen oder flüssiges Aufstoßen führt zu Mundrestalkohol und es ist auch in diesen Fällen unbedingt erforderlich, eine Wartezeit von mindestens 15 Minuten zu beachten.
Bei grundloser – ohne dass medizinische Gründe vorliegen – Verweigerung des Alkomattestes gilt die Höchststrafe (Rechtsfolgen wie bei über 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut).
Es droht gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe von 1.600,– Euro bis 5.900,– Euro, der Entzug des Führerscheines für mindestens sechs Monate, sowie Nachschulungen, ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme.
Die Höchststrafe gilt auch dann, wenn eine freiwillige ärztliche Blutuntersuchung danach keine Alkoholbeeinträchtigung ergibt. Die Bestrafung erfolgt nicht wegen einer Alkoholbeeinträchtigung, sondern wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung.
Eine Aufklärung darüber, dass eine Verweigerung jedenfalls die Höchststrafe nach sich zieht, ist nicht verpflichtend.
Bei Vorliegen medizinischer Gründe wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist unbedingt anzuraten das betreffende fachärztliche Attest mitzuführen und ist darauf sofort hinzuweisen.
Der Alkomattest hat Beweiskraft. Ein allgemeines Anrecht auf eine Blutabnahme besteht nicht. Ist man gesundheitlich in der Lage einen Test mittels Alkomat abzulegen, kann kein Bluttest eingefordert werden. Eine Blutabnahme kann aber auf eigenes Betreiben in einem öffentlichen Spital durchgeführt werden. Gemäß § 5 Abs 8 StVO ist der dort diensthabende Arzt verpflichtet eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn dies verlangt und angegeben wird, dass eine Atemluftuntersuchung eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Name, Geburtsdatum und Adresse des Probanden, sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlauf einer Stunde 0,1 bis 0,12 Promille (entspricht 0,05 mg/l) beträgt. Diesbezüglich besteht keine Verpflichtung für die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 89/02/0022 und VwGH 90/02/0013).
Weil mir heute schon mehrere Fahrzeuge mit durch Schneebelag unlesbaren Kfz-Kennzeichen aufgefallen sind:
Gemäß § 102 Abs 2 zweiter Satz KFG (Kraftfahrgesetz) hat ein Kraftfahrzeuglenker dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.
Die in § 102 Abs 2 zweiter Satz KFG normierte Verpflichtung trifft den Lenker auch noch nach Antritt der Fahrt und besteht – entsprechend den Witterungsverhältnissen und Straßenverhältnissen – im Rahmen der Zumutbarkeit auch im Zuge der Fahrt (VwGH 98/02/0062).
Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden. Gemäß § 134 Abs 1 KFG droht eine Geldstrafe bis zu EUR 5.000,–, wobei die Strafen in der Praxis meist deutlich geringer ausfallen.
Es kommt übrigens nicht maßgeblich darauf an, ob Polizisten in der Lage sind, das Kennzeichen im Zuge der Anhaltung (d.h. unmittelbar beim Fahrzeug) abzulesen, sondern ist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg 8380 A/1973) auch eine aus 10 Metern Entfernung nur schwer lesbare Kennzeichentafel wie eine unlesbare zu behandeln.
Lange Zeit waren EUR 218.018,50 nominell das höchste Schmerzengeld welches vor einem österreichischen Gericht (OGH, 2 Ob 237/01v) rechtskräftig zugesprochen wurde. Ein Unfalllenker hatte im betrunkenen Zustand als Geisterfahrer einen Unfall verursacht und dabei einen 21-jährigen Verkehrsteilnehmer schwerst verletzt. Der 21-jährige leidet unter einer hohen Querschnittsymptomatik mit Lähmung beider Arme und Beine und des Atemnervs. Er kann bis zum Lebensende nur maschinell künstlich beatmet werden. Wegen der Abhängigkeit von einem ständig funktionierenden Beatmungsgerät andauernde Todesangst. Begehrt wurden ATS 5 Millionen, zugesprochen ATS 3 Millionen (= EUR 218.018,50)
2017 hat das LG Innsbruck in einer rechtskräftigen Entscheidung erster Instanz (69 Cg 36/11k) einen nominell höheren Schmerzengeldbetrag von EUR 250.000,– zugesprochen. Begehrt wurden EUR 400.000,–. Es handelt sich dabei um keinen Zuspruch durch den Obersten Gerichtshof (OGH). Ob die Entscheidung in Zukunft auch zu höheren Schmerzengeldzusprüchen in der OGH-Judikatur führen wird, bleibt abzuwarten. Bei der Geschädigten handelt es sich um ein neunjähriges Kind, das seit dem zweiten Lebensmonat aufgrund eines Arztfehlers an einer irreparablen Hirnschädigung leidet, die mit absoluter Immobilität, lebenslanger Pflegebedürftigkeit, völlig verzerrten Sinneswahrnehmungen und der Unfähigkeit, Sprache zur Interaktion zu nutzen, verbunden ist. Zusätzlich zum Schmerzengeld erhielt sie EUR 25.000,– als Verunstaltungsentschädigung.
Wenn der Verursacher eines Verkehrsunfalles Fahrerflucht begeht und nicht zu ermitteln ist, bedeutet das nicht unbedingt, dass das Unfallopfer leer ausgeht.
Schadenersatzansprüche der Unfallopfer in Fällen von Fahrerflucht sind im Verkehrsopferschutzgesetz (VerkOSG) geregelt. Nach diesem Gesetz hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte.
Sachschäden sind nur mit dem EUR 220,– übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB erlitt.
Wichtig: Das verletzte Unfallopfer muss bei sonstigem Anspruchsverlust den Schaden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle melden und seine Schadenersatzansprüche binnen drei Monaten schriftlich gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen geltend machen.
Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat darüber hinaus auch Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, wenn für das Fahrzeug des Unfallverursachers trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand, das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde und dieser nach § 6 EKHG (kein Verschulden an der Ermöglichung der Benützung) von der Haftung befreit ist, oder der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Bei Sachschäden gilt ein Selbstbehalt von EUR 220,– (außer im Fall einer Schädigung durch ein Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung trotz bestehender Versicherungspflicht).
In Österreich gilt bezüglich Organentnahmen bei Verstorbenen die Widerspruchslösung. Eine Organentnahme nach ärztlicher Feststellung des eingetretenen Todes ist zulässig, wenn der Verstorbene nicht zu Lebzeiten einer Organentnahme ausdrücklich widersprochen hat.
Einer Organspende muss zu Lebzeiten daher nicht aktiv zugestimmt werden, damit eine Organentnahme zulässig ist. Es kann jeder Organspender werden, der sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat.
Die Erklärung eine Organspende ausdrücklich abzulehnen kann schriftlich oder mündlich erfolgen (zum Beispiel durch ein bei den Ausweispapieren mitgeführtes Schreiben oder einen bezeugten mündlichen Widerspruch im Kreise der Angehörigen). Es besteht jedoch bei diesen Beispielen die Gefahr, dass das mitgeführte Schreiben nicht gefunden wird oder die betreffenden Angehörigen nicht zur rechten Zeit anwesend sind.
Rechtssicherheit bietet die Dokumentation des Widerspruches im Widerspruchsregister. Krankenanstalten sind gesetzlich verpflichtet vor einer Organentnahme das Widerspruchsregister abzufragen. Die Durchführung der Abfrage ist durch berechtigtes Krankenanstaltenpersonal rund um die Uhr möglich und nachweislich zu dokumentieren.
Ein Widerspruch kann natürlich auch jederzeit wieder aus dem Widerspruchsregister gestrichen werden.
Das Formular für die Eintragung/Änderung/Streichung des Widerspruches im Widerspruchsregister kann von der Homepage der GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) mit nachstehendem Link heruntergeladen werden:
https://transplant.goeg.at/sites/transplant.goeg.at/files/2017-07/Widerspruchsformular.pdf
Das ausgefüllte Formular ist mit Originalunterschrift und Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die GÖG/ÖBIG-Transplant, Widerspruchsregister, Stubenring 6, 1010 Wien, zu senden. Sie erhalten nach einem Bearbeitungszeitraum von bis zu 3 Werktagen eine Verständigung zur Bestätigung der Eintragung/Änderung/Streichung.
ELGA steht für Elektronische Gesundheitsakte und startete 2014. Seitdem wird ELGA Zug um Zug umgesetzt und ermöglicht unter anderem Spitälern, niedergelassenen Ärzten, Apotheken und Pflegeeinrichtungen sowie auch Ihnen selbst die Einsicht in beispielsweise Ihre elektronisch gespeicherten Befunde, Entlassungsberichte oder aktuelle Medikation.
Während ein solches System sicherlich viele Vorteile für die behandelnden Ärzte bringt bzw. in Zukunft bringen kann, birgt es auch Gefahren. Unsere Daten sind wertvoll, insbesondere unsere Gesundheitsdaten und kein System ist wirklich sicher. Zudem befindet sich ELGA noch im Aufbau.
Für wen die Nachteile von ELGA derzeit noch die Vorteile überwiegen, der kann bzw. muss sich von ELGA abmelden, denn grundsätzlich nimmt jeder mit einer Sozialversicherungsnummer erstmal daran teil. Der Verwendung der eigenen Gesundheitsdaten kann aber widersprochen werden (Opt-Out). Nachteile in der Gesundheitsversorgung dürfen daraus nicht entstehen. Ein Widerruf des Widerspruchs ist jederzeit möglich.
Die ARGE DATEN stellt für den Widerspruch ein Formular zur Verfügung, welches ausgefüllt postalisch an den Hauptverband der Versicherungsträger geschickt werden kann. Der Hauptverband der Versicherungsträger ist laut § 3 Abs 1 ELGA-Verordnung 2015 für die Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen zuständig. Beachten Sie, dass eine Kopie eines amtlichen Personaldokumentes dem Widerspruch beigelegt werden muss.
ARGE DATEN Formular:
http://ftp.freenet.at/privacy/muster/elga-optout.pdf
Ausführlicher ARGE DATEN Artikel betreffend Opt-Out:
http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=06285ogo
Durch die IME-VO (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung werden Netzbetreiber verpflichtet, intelligente Messgeräte (Smart Meter) einzuführen. Ursprünglich sollten bis Ende 2019 bereits 95 % aller alten analogen Messgeräte (Ferraris-Zähler) durch Smart Meter ersetzt worden sein. Die IME-VO Novelle 2017 verschafft den Netzbetreibern diesbezüglich nun mehr Zeit. Aktuell sollen bis Ende 2020 mindestens 80 % und bis Ende 2022 mindestens 95 % der Haushalte mit Smart Meter ausgerüstet sein.
Smart Meter ermöglichen unter anderem die Fernablesung durch den Netzbetreiber, die Ein- und Abschaltung aus der Ferne sowie das Auslesen und Speichern der Werte alle Viertelstunden.
Vorteile der Smart Meter sollen in Energieersparnis, dem Komfort bei Um- und Abmeldung dank Ein- und Abschaltung aus der Ferne und in der Ersparnis der Ablesung vor Ort durch die automatische Fernablesung liegen.
Aus Datenschutzgründen, Angst vor erhöhter Elektrosmog-Belastung, sowie einer Vielzahl anderer Gründe, lehnen viele Smart Meter jedoch ab.
§ 83 Abs 1 EIWOG 2010 (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz) räumt dieses Recht auf den ersten Blick unmissverständlich ein. Der Netzbetreiber hat den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen.
Laut dem durch die IME-VO 2017 geändertem § 1 Abs 6 IME-VO soll der Smart Meter nun aber nicht mehr zur Gänze abgelehnt werden können. Vorgesehen ist lediglich die Möglichkeit einige seiner Funktionen derart zu deaktivieren, dass keine Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind.
Für Endverbraucher gibt es nun vereinfacht gesagt drei Wege mit der aktuellen widersprüchlichen Rechtslage umzugehen:
1.) den Smart Meter einbauen zu lassen und diesen zu begrüßen bzw. sich mit ihm abzufinden oder
2.) den Smart Meter gemäß § 1 Abs 6 IME-VO derart abzulehnen, dass lediglich einige seiner Funktionen deaktiviert werden, der Smart Meter jedoch grundsätzlich eingebaut wird oder
3.) den Einbau eines Smart Meter gemäß § 83 Abs 1 EIWOG 2010 zur Gänze abzulehnen und auf einem analogen Ferraris-Zähler zu bestehen.
Seit dem 12. Dezember 2017 findet im Großen Schwurgerichtssaal des Wiener Straflandesgerichts die Hauptverhandlung in der Causa Buwog gegen unter anderen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser statt.
Der Prozess ist öffentlich und kann von interessierten Zuschauern daher auch live mitverfolgt werden. Notwendig ist aber eine Platzkarte.
Für eine Platzkarte muss man sich per E-Mail unter besucher.buwog@justiz.gv.at anmelden. Abzuholen sind die Platzkarten dann am Tag der Verhandlung, für die sie angemeldet sind, im Servicecenter direkt im Gericht. Das Bestätigungsmail, welches den Besuchern am Vortag zugeschickt wird, ist bei der Abholung vorzulegen. Also ausdrucken und mitnehmen nicht vergessen!
Es stehen für interessierte Zuschauer 40 Plätze auf der Galerie zur Verfügung. Die Plätze im Zuschauerraum im Erdgeschoß sind für die Teams der Verteidigung der Angeklagten und Medienvertreter reserviert.
Geregelt ist die Schneeräumungspflicht in § 93 StVO (Straßenverkehrsordnung). Betroffen sind Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, wobei die Eigentümer von unverbauten, land- und fortwirtschaftlich genutzten Liegenschaften ausgenommen sind.
In der Zeit von 6 bis 22 Uhr sind Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
Sofern der Gehsteig nicht weiter als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt ist, ist es unerheblich, ob der Gehsteig unmittelbar an die Liegenschaft angrenzt oder dazwischen noch ein Grünstreifen besteht.
Für weiter als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt vorhandene Gehsteige und Gehwege gilt § 93 StVO nicht. In derartigen Ausnahmefällen gilt die allgemeine Regelung, nach welcher die Verpflichtung zur Räumung und Bestreuung bei Schnee und Glatteis grundsätzlich den Träger der Straßenbaulast trifft (RIS-Justiz RS0023424).
Auch außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.
Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen.
Die Schneeräumungspflicht nach § 93 StVO beschränkt sich nicht nur auf die Säuberung des Gehsteiges von dem witterungsbedingt darauf gelangten Schnee, sondern erstreckt sich auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee (VwGH 88/18/0314).
Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschaufelt werden, außer der Liegenschaftseigentümer verfügt über eine Bewilligung der Behörde zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße. Eine solche Bewilligung ist gemäß § 93 Abs 6 StVO zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Wer entgegen der sich für ihn aus § 93 StVO ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss gemäß § 99 Abs 4 lit h StVO mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro rechnen.
Die Haftung für Schäden ist zudem relativ streng. Im Gegensatz zur Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB haftet der Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 StVO bei Verletzung seiner Pflichten nicht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sondern auch bereits bei leichter Fahrlässigkeit.
Weil es immer wieder ein gerne und oft diskutiertes Thema ist:
Wenn keine spezielle Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildert ist, gelten die allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen (50 km/h im Ortsgebiet, 100 km/h auf Freilandstraßen und 130 km/h auf Autobahnen).
Wenn aber abweichend von den allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen eine andere zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen geregelt ist, wird diese nicht durch eine nachfolgende Ortstafel (sowohl Ortsbeginn als auch Ortsende) aufgehoben (OGH 11 Os 118/89). Die ausgeschilderte Beschränkung gilt auf diesem bestimmten Straßenstück auch im Ortsgebiet. Sie gilt aber auch noch nach Ortsende, bis die Beschränkung wieder aufgehoben wird.
Aufgehoben wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch durch eine weitere ausgeschilderte, eine andere Geschwindigkeit aufzeigende, Geschwindigkeitsbeschränkung. Bei mehreren Geschwindigkeitsbeschränkungen hintereinander, muss nur die letzte Beschränkung aufgehoben werden, damit wieder die allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten.
Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung direkt an der Ortstafel angebracht, gilt die Beschränkung für das ganze Ortsgebiet und endet nicht automatisch beim Einbiegen in eine Querstraße. Die Beschränkung braucht am Ortsende auch nicht aufgehoben werden, weil sie eben auch nur für das Ortsgebiet gilt.
Eine auf Grundlage des Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) festgesetzte Geschwindigkeitsbegrenzung kann zu einer Bestrafung sowohl auf Grund des IG-L als auch der StVO führen. Ist die StVO Verkehrsbeschränkung nicht zumindest gleich streng, sind zwei Strafen nebeneinander zu verhängen, weil die Verwaltungstatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes auch nicht in jeder Beziehung mitumfasst (LVwG 30.10-2340/2015).
Eine Geschwindigkeit von 150 km/h auf einer Autobahn mit verordneten 100 km/h gemäß IG-L („Luft-Hunderter“) führt zu einer Strafe nach IG-L wegen Überschreitung um 50 km/h und einer Strafe nach StVO wegen Überschreitung um 20 km/h.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grundlage IG-L gilt auch für Elektroautos (VwGH Ra 2015/07/0078).
Mieter und Vermieter kennen das Problem. Die benannten Ursachen reichen meist von Baumängeln (z.B. eine Durchfeuchtung des Mauerwerks) über das Lüftungsverhalten (nicht ausreichend), die Aufstellung der Möbelstücke (zu nahe an den Wänden) bis hin zu internen Feuchtigkeitsquellen (z.B. das Trocknen von feuchter Wäsche in der Wohnung). Neben der Ursache muss zumeist auch geklärt werden, ob normales Wohn- oder ein Fehlverhalten des Mieters vorliegt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich erst kürzlich wieder mit Schimmelbefall in Wohnungsräumen auseinandergesetzt und in seiner Entscheidung (8 Ob 34/17h) einige Klarstellungen getroffen:
- Grundsätzlich muss ein Mieter mit dem Auftreten von Schimmelbildung in Wohnräumen weder bei Beginn des Mietverhältnisses noch im Laufe der Zeit rechnen.
- Aufgrund der möglichen gesundheitlichen Nachteile ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass Schimmel der Brauchbarkeit entgegensteht.
- Dass Feuchtigkeitsbildung auf interne feuchte Quellen (z.B. Atmung, Waschen, Kochen, Aufstellen von Pflanzen) zurückzuführen ist, ist bei normalem Wohnverhalten unvermeidbar und sagt nichts über ein Fehlverhalten der Mieter aus, sondern nur, dass nicht Baumängel (z.B. eine Durchfeuchtung des Mauerwerks), zur Feuchtigkeitsbildung beigetragen haben. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, worin die Ursache dafür liegt, dass aus diesem normalen Feuchtigkeitseintrag Schimmel entsteht.
- Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, hat der Vermieter dafür einzustehen, dass es in ortsüblicher Weise auch dafür genutzt werden darf und nutzbar ist. Zu einer gewöhnlichen Nutzung einer Mietwohnung gehört in der Regel auch das Aufhängen von Wäsche zum Trocknen.
- Der Mieter kann erwarten, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann. Ist ein darüber hinausgehendes Lüftungsverhalten erforderlich, um Schimmelbildung zu verhindern, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass dies an der Beschaffenheit der Mietwohnung, nicht am normalen Wohnverhalten des Mieters liegt. Die Schimmelbildung ist diesfalls dem Vermieter, nicht dem Mieter zuzurechnen.
Auch wenn Entscheidungen zur Schimmelbildung in Mietwohnungen auch weiterhin stark vom Einzelfall abhängig sind, stärkt der Oberste Gerichtshof mit dieser Entscheidung doch deutlich die Rechte der Mieter.
Ab 1. Jänner 2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Der Staat darf ab diesem Zeitpunkt somit grundsätzlich nur noch auf laufende Einkünfte und Sozialleistungen zurückgreifen.
Der Pflegeregress wird nämlich mit der Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) verboten. Ersatzansprüche dürfen ab 1. Jänner 2018 nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Entgegenstehende Landesgesetze treten außer Kraft (§ 707a Abs 2 ASVG).
Um die fehlenden Einnahmen aufgrund der neuen Regelung zu kompensieren, erhalten die Länder jährlich 100 Millionen Euro aus dem Pflegefonds.
Seit kurzem kann in Österreich auch eine digitale Vignette erworben werden.
Wichtig: Die Digitale Vignette ist erst ab dem 18. Tag nach dem Tag des Kaufs gültig.
Dies deshalb, weil es Ihnen möglich ist innerhalb von 14 Tagen vom Kauf der Digitalen Vignette zurückzutreten. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden. Der Tag des Kaufs zählt dabei nicht zu den 14 Tagen. Da der Rücktritt auch per Post übermittelt werden kann und drei Tage für den Postweg eingerechnet werden, berechtigt die Digitale Vignette erst ab dem 18. Tag nach dem Kauf zur Nutzung der Autobahnen und Schnellstraßen in Österreich.
Bei Erwerb der Digitalen Vignette für unternehmerische Zwecke gibt es die Möglichkeit zum Rücktritt nicht. Die Digitale Vignette ist sofort gültig. Die erforderliche Erklärung wird durch Aktivieren einer Checkbox abgegeben.
Wichtig: Wenn Sie ein Fahrzeug ausgeborgt oder gemietet haben, können Sie über die öffentlich zugängliche Vignettenevidenz (https://evidenz.asfinag.at/) überprüfen, ob das Fahrzeug über eine gültige Digitale Vignette verfügt.
Nachfolgend eine etwas ausführlichere Version meines NÖN Rechtipps (http://www.noen.at/thema/rechtstipps/rechtstipp-verkehrsrecht/68.161.904):
Aufgrund der gemäß §102 Abs 8a Kraftfahrgesetz (KFG) von 1. November bis 15. April des Folgejahres geltenden witterungsabhängigen Winterausrüstungspflicht dürfen Pkw bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen nur in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind. Ein Reifen gilt nur mit einer an der Reifenflanke angebrachten „M+S“-Kennzeichnung für „Matsch und Schnee“ als Winterreifen.
UPDATE: Seit dem 10. Dezember 2018 (Erlass GZ BMVIT-179.702/0008-IV/ST1/2018 vom 10. Dezember 2018) gelten neben Reifen mit der herkömmlichen an der Reifenflanke angebrachten "M+S" Kennzeichnung für "Matsch und Schnee" auch Reifen, welche mit einem zusätzlichen Schneeflockenzeichen (dreigezacktes Bergpiktogramm mit der Schneeflocke in der Mitte) oder ausschließlich mit einen Schneeflockenzeichen gekennzeichnet sind, als Winterreifen im Sinn des § 102 Abs. 8a KFG.
Auch Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen werden nur dann als Winterreifen anerkannt, wenn sie über solch eine Kennzeichnung verfügen. Reifen mit Verwendungszweck "spezial" (für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für besondere Zwecke) müssen, damit diese als Winterreifen gelten, an der Reifenflanke die Aufschrift "ET", "ML" oder "MPT" aufweisen.
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen.
Die "M+S"-Kennzeichnung ist derzeit die einzige in Österreich rechtlich gültige Winterreifen-Kennzeichnung. Eine Kennzeichnung von Winterreifen ausschließlich mit einem Schneeflocken- bzw. Schneekristall-Symbol ist in Österreich nicht als Winterreifen-Kennzeichnung anerkannt.
Die Mindestprofiltiefe muss im mittleren Bereich der Lauffläche zudem mindestens vier Millimeter betragen, bei Diagonalreifen fünf Millimeter. Ein Höchstalter für Reifen gibt es jedoch in Österreich nicht.
Vor dem Losfahren sind alle Autoscheiben, Außenspiegel und Scheinwerfer von Schnee oder Eis zu befreien. Der hier nachlässige Autofahrer muss mit einer Geldstrafe rechnen. Den Motor im Stand warmlaufen lassen, ist übrigens gemäß § 102 Abs 4 KFG verboten (vermeidbare Luftverunreinigung) und kann ebenfalls mit einer Geldstrafe geahndet werden. Es sollte nicht übersehen werden, auch das Autodach von Eis und Schnee zu befreien, um eine Sichtbehinderung oder eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aufgrund von rutschenden Eis- und Schneeplatten auszuschließen.
Bei schlechten Licht- und Sichtverhältnissen beispielsweise durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen ist das Abblendlicht auch tagsüber einzuschalten. Andernfalls muss man ebenfalls mit einer Geldstrafe rechnen. Tagfahrlicht allein reicht bei schlechter Sicht nicht aus, denn dieses leuchtet nur vorne, während die Heckleuchte finster bleibt. Dadurch sind die Fahrzeuge von hinten schlecht erkennbar.