Rechtsanwaltsblog
Aufgrund eines Falles, welcher in der letzten Woche Schlagzeilen machte (u.a. http://m.heute.at/oesterreich/niederoesterreich/story/41364231):
Die Polizei darf eine Atemluftuntersuchung (Alkotest) bei jeder Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder derartiges versucht, auch ohne Verdacht, durchführen. Wenn der Schlüssel im Zündschloss steckt gilt das jedenfalls bereits als versuchte Inbetriebnahme.
Bei Personen die verdächtig sind, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben, darf die Polizei auch bei diesen Personen zu Hause und sogar noch Stunden nach Fahrtende einen Test verlangen.
Bei Personen die verdächtig sind, einen Unfall verursacht zu haben, darf die Polizei ebenfalls einen Alkotest durchführen.
Geregelt ist das obgenannte in § 5 Abs 3 StVO.
Wer zu einem Alkotest aufgefordert wird, hat sich diesem zu unterziehen. Nicht nur eine förmliche Verweigerung, sondern auch jedes Verhalten, das einen ordnungsgemäßen Test verhindert oder zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen kann, ist als Verweigerung anzusehen.
So zum Beispiel ein zu frühes Absetzen des Mundstückes (VwGH Zl 90/02/0151) oder zu kurze und zu schwache Blasversuche (VwGH Zl 91/03/0343, VwGH Zl 99/02/0212).
Der Aufforderung den Alkotest vorzunehmen, ist sofort zu entsprechen. Jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, ist als Verweigerung zu werten, auch wenn der Aufgeforderte vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (VwGH 1201/77).
Eine Verweigerung der Atemluftprobe kann auch dann angenommen werden, wenn der hiezu Aufgeforderte auf mehrmaliges Befragen immer wieder Einwände erhebt und diese somit faktisch verhindert, ohne sie ausdrücklich abzulehnen (VwGH 2568/79). Auch ein Weggehen kann als Verweigerung gewertet werden (VwGH 02/1327/80).
15 Minuten vor der Alkoholkontrolle dürfen keine alkoholischen Getränke konsumiert werden. Um das Ergebnis nicht zu verfälschen sind auch Rauchen, Mundsprays oder Medikamente vor der Kontrolle tabu. Schnelles, flaches Atmen (Hyperventilation, Hechelatmung) oder auch Luftanhalten kurz vor der Messung können sich auf die Alkoholkonzentration in der Atemluft auswirken und sind daher ebenfalls nicht gestattet. Spätestens 15 Minuten nach Trinkende sind keine störenden Einflüsse mehr feststellbar. Auch Erbrechen oder flüssiges Aufstoßen führt zu Mundrestalkohol und es ist auch in diesen Fällen unbedingt erforderlich, eine Wartezeit von mindestens 15 Minuten zu beachten.
Bei grundloser – ohne dass medizinische Gründe vorliegen – Verweigerung des Alkomattestes gilt die Höchststrafe (Rechtsfolgen wie bei über 1,6 Promille Alkoholgehalt im Blut).
Es droht gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe von 1.600,– Euro bis 5.900,– Euro, der Entzug des Führerscheines für mindestens sechs Monate, sowie Nachschulungen, ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme.
Die Höchststrafe gilt auch dann, wenn eine freiwillige ärztliche Blutuntersuchung danach keine Alkoholbeeinträchtigung ergibt. Die Bestrafung erfolgt nicht wegen einer Alkoholbeeinträchtigung, sondern wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung.
Eine Aufklärung darüber, dass eine Verweigerung jedenfalls die Höchststrafe nach sich zieht, ist nicht verpflichtend.
Bei Vorliegen medizinischer Gründe wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist unbedingt anzuraten das betreffende fachärztliche Attest mitzuführen und ist darauf sofort hinzuweisen.
Der Alkomattest hat Beweiskraft. Ein allgemeines Anrecht auf eine Blutabnahme besteht nicht. Ist man gesundheitlich in der Lage einen Test mittels Alkomat abzulegen, kann kein Bluttest eingefordert werden. Eine Blutabnahme kann aber auf eigenes Betreiben in einem öffentlichen Spital durchgeführt werden. Gemäß § 5 Abs 8 StVO ist der dort diensthabende Arzt verpflichtet eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn dies verlangt und angegeben wird, dass eine Atemluftuntersuchung eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Name, Geburtsdatum und Adresse des Probanden, sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlauf einer Stunde 0,1 bis 0,12 Promille (entspricht 0,05 mg/l) beträgt. Diesbezüglich besteht keine Verpflichtung für die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 89/02/0022 und VwGH 90/02/0013).