Rechtsanwaltsblog
Ab 1. Jänner 2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Der Staat darf ab diesem Zeitpunkt somit grundsätzlich nur noch auf laufende Einkünfte und Sozialleistungen zurückgreifen.
Der Pflegeregress wird nämlich mit der Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) verboten. Ersatzansprüche dürfen ab 1. Jänner 2018 nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Entgegenstehende Landesgesetze treten außer Kraft (§ 707a Abs 2 ASVG).
Um die fehlenden Einnahmen aufgrund der neuen Regelung zu kompensieren, erhalten die Länder jährlich 100 Millionen Euro aus dem Pflegefonds.